Umbaukosten
Soweit wirtschaftlich sinnvoll, werden bei Totalschaden
Umbaukosten ersetzt (Musikanlage, Freisprecheinrichtung) so
weit, das Ersatzfahrzeug nicht über gleichwertige Einbauten
verfügt. Gleiches gilt...Soweit wirtschaftlich sinnvoll,
werden bei Totalschaden
Umbaukosten ersetzt (Musikanlage, Freisprecheinrichtung) so
weit, das Ersatzfahrzeug nicht über gleichwertige Einbauten
verfügt. Gleiches gilt für Behinderten-, Fahrschul- oder
Taxiausstattung.Mehr anzeigen
Ummeldekosten
Wenn es nach einem unverschuldeten Unfallschaden zu einem
wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeuges kommt, hat der
Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten
für das...Wenn es nach einem unverschuldeten Unfallschaden zu
einem
wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeuges kommt, hat der
Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten
für das unfallbeschädigte Altfahrzeug sowie auf Erstattung
der Kosten für die Anmeldung eines Folgefahrzeuges.Mehr anzeigen
Umrüstungskosten
Vielfach entstehen nach einem Unfall, bei dem ein Fahrzeug
beschädigt wurde, nicht zu vernachlässigende Kosten dafür,
dass vorhandene Ausstattungsgegenstände beispielsweise im
Totalschadenfall in das...Vielfach entstehen nach einem
Unfall, bei dem ein Fahrzeug
beschädigt wurde, nicht zu vernachlässigende Kosten dafür,
dass vorhandene Ausstattungsgegenstände beispielsweise im
Totalschadenfall in das Nachfolgefahrzeug übernommen werden
müssen. Taxis unterliegen z.B. einer Umrüstung sei es die
Fahrzeugausstattung wie Taximeter, Taxi Schild oder die
Folierung. unabwendbares Ereignis Der Eintritt eines
unabwendbaren Ereignisses ist ein Ausschlussgrund für die
Haftung des Kfz-Halters. Anforderungen an ein unabwendbares
Ereignis: Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden
durch ein unabwendbares Ereignis hervorgerufen wurde,
welches weder auf einem Fehler der Fahrzeugbeschaffenheit
noch auf dem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und sowohl
der Halter, der Fahrer und eine andere bei dem Betrieb des
Kfz beschäftigte Person die erforderliche Sorgfalt beachtet
haben. Das unabwendbares Ereignis selbst ist gesetzlich
nicht definiert. Die Rechtsprechung fordert, dass der
Schaden ohne das jegliche Verschulden des Fahrers bzw.
Halters eingetreten ist und beide die äußerst mögliche
Sorgfalt beachtet haben. Es sind aber die §7 Abs. 2 StVG,
§17 Abs. 3 StVG, und deren Erläuterung zu beachten.
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort / Unfallflucht Die
Unfallflucht (auch als Fahrerflucht bezeichnet) ist im
deutschen Strafrecht ein Verkehrsdelikt, das in § 142 des
Strafgesetzbuchs (StGB) unter der Bezeichnung Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort geregelt ist. Der Tatbestand des
unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist in § 142 StGB
normiert und lautet seit seiner letzten Veränderung am 1.
April 1998 wie folgt: (1) Ein Unfallbeteiligter, der sich
nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,
bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der
Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall
beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den
Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand
bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter
bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs.1
Nr.2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort
entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich
nachträglich ermöglicht. (3) Der Verpflichtung, die
Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der
Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs.1 1) oder
einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er
an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine
Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den
Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu
unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit
zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein
Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das
Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe
(§ 49 Abs.1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von
vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des
fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden
Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen
nachträglich ermöglicht (Abs.3). (5) Unfallbeteiligter ist
jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung
des Unfalls beigetragen haben kann. Wegen des
Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe handelt es sich beim unerlaubten Entfernen
vom Unfallort nach § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen. Mit
dem Tatbestand bezweckte der Gesetzgeber den Schutz des
Vermögens von Unfallgeschädigten: die Strafbarkeit der
Unfallflucht soll sicherstellen, dass Geschädigte ihre
Ansprüche gegen den Schädiger durchsetzen können. Hierzu
werden dem Täter verschiedene Pflichten auferlegt, die dazu
dienen, dem Geschädigten die notwendigen Informationen über
den Unfall zu verschaffen. Daneben sehen einige
Rechtswissenschaftler den Zweck der Norm in der Verhinderung
von Selbstjustiz im Straßenverkehr, etwa durch das Verfolgen
des flüchtigen Täters.Mehr anzeigen